Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

Stand: 17.05.2024

Bund5 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-1 (1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-2 (2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-3 (3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.

§ 39i § 39k